Die Online-Zeitung berichtete vor ca. einem Jahr in ihrem Artikel "Windkraft in Bargteheide –Segen oder Fluch?" vom Vorhaben der Stadt, Windkraftanlagen im Bargteheider Umland zu errichten.
Nun hat das Oberverwaltungsgericht den Bau der Windkrafträder gestoppt, indem der Regionalplan für rechtswidrig erklärt wurde. Bedeutet das nun, dass es keine Windräder in Bargteheide mehr geben wird? Nein, das bedeutet, dass der Zustand hergestellt wurde, der vor Inkraftsetzen des Regionalplans bestand. Mit dem Regionalplan war festgelegt, dass die dort ausgewiesenen Flächen Windeignungsflächen sind und nur noch ein Baugenehmigungsantrag gestellt werden musste. Nun, ohne Regionalplan muss von der Stadt erstmal im Rahmen eines Verfahrens festgestellt werden, ob es möglich ist, dort Windkraftanlagen zu bauen. Hier haben auch Nachbargemeinden wie zum Beispiel Jersbek nun die Möglichkeit, dagegen anzugehen. Das war bei der Meldung der Flächen für den Regionalplan nicht möglich. Sollte die Stadt die Flächen nun auch als Eignungsfläche ausweisen wollen, haben die Nachbargemeinden ein Mitsprachenrecht. Außerdem hat sich inzwischen das Denkmalschutzgesetz geändert, sodass die Auswirkungen der Windräder auf Denkmäler wie den Jersbeker Barrockgarten anders zu beurteilen sein könnten. Es muss unter diesen neuen Voraussetzungen dann ein Baugenehmigungsantrag vom Windkraftbetreiber, der bauen möchte, gestellt werden. Es geht damit alles wieder von vorne los.

Es gibt nur einen Unterschied: Die Stadt hat zwischenzeitlich für den Baugenehmigungsantrag der Betreibergesellschaft (einer GmbH & Co KG) 400.000 Euro vorgestreckt, die sie laut Vertrag mit der Betreibergesellschaft nicht wiederbekommen wird, da die Voraussetzung, dass eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird, nicht erfüllt wurde. Das bedeutet, dass der Steuerzahler, also die Einwohner der Stadt, für diesen „Spaß“ 400.000 Euro zahlen müsste. Ob das tatsächlich der Fall sein wird, wird im Rahmen eines EU- Verfahrens, das von der Bürgerinitiative Gegenwind angeschoben wurde, geklärt werden. Dabei könnte herauskommen, dass es rechtswidrig war, dass der Staat/ eine Stadt für ein auf Gewinn ausgerichtetes Privatunternehmen das finanzielle Risiko eines eventuell abgelehnten Bauantrags trägt. Das Tragen dieses Risikos nennt sich „staatliche Beihilfe“ und diese ist grundsätzlich verboten, da sie einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen einen Vorteil verschafft. Wir sind gespannt auf den Ausgang dieses Verfahrens und hoffen, dass es zum Ende des Jahres soweit sein wird.
Interessanterweise besteht die Betreibergesellschaft aus Stadtvertretern, die jeder aus ihrem Privatvermögen einige Tausend Euro als Einlage für die Gründung der GmbH & Co KG beigesteuert haben. Zusätzlich sollten sich die Einwohner der Stadt beteiligen können, sobald die GmbH & Co KG ihre Geschäfte aufnimmt. Soweit ist es jetzt nicht mehr gekommen, die GmbH & Co KG hat ihre Löschung als Gesellschaft beantragt. Sollte die Stadt nun im Rahmen des EU-Verfahrens mitgeteilt bekommen, dass die Vorstreckung der Kosten rechtswidrig war, so müsste die Stadt dieses Geld von der GmbH & Co KG zurückverlangen. Die Zeit dafür wird jedoch knapp, da die Stadt ab jetzt nur noch ein Jahr Zeit dafür hat, denn nach Ablauf des Jahres ist die Gesellschaft endgültig gelöscht. Leider wird die Stadt, wie es aussieht, niemals die 400.000 Euro zurückerhalten, da die GmbH & Co KG nur mit der Einlage, die aus den von den Stadtvertretern eingezahlte 25.000 Euro besteht, haftet. Die Stadt bleibt also im schlimmsten Fall auf 375.000 Euro sitzen. Man kann nur hoffen, dass die Stadt ihre Forderung bereits jetzt gegenüber der GmbH & Co KG anmeldet, um den Verlust geringer zu halten.

Johanna Maybaum (Q1g), 22.03.2015